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§ 8 Gesetz über die Luzerner Polizei (PolG) - Polizeiliche Befugnisse

Polizeiliches Handeln
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§ 8 PolG · Polizeiliche Befugnisse

1. Die Luzerner Polizei trifft zur Erfüllung ihres Auftrags die Massnahmen nach Massgabe der §§ 5-7a.

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