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§ 7a Gesetz über die Luzerner Polizei (PolG) - Schutz privater Rechte

Polizeiliches Handeln
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§ 7a PolG · Schutz privater Rechte

1. Die Luzerner Polizei kann zum Schutz privater Rechte ausnahmsweise vorsorgliche Massnahmen treffen, wenn

a. der Bestand der privaten Rechte glaubhaft erscheint,

b. der Schutz durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nicht rechtzeitig zu erlangen ist und

c. ansonsten die Ausübung des Rechts vereitelt oder unverhältnismässig erschwert würde.

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