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§ 7 Gesetz über die Luzerner Polizei (PolG) - Polizeilicher Notstand
Polizeiliches Handeln
§ 7 PolG · Polizeilicher Notstand
1. Polizeiliches Handeln kann sich gegen andere Personen richten, wenn
a. eine schwere Störung oder eine unmittelbare erhebliche Gefahr abzuwehren ist, und
b. Massnahmen gegen die pflichtigen Personen gemäss § 6 nicht rechtzeitig möglich oder erfolgversprechend sind und
c. es den betroffenen Personen zumutbar ist.