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§ 5 Gesetz über die Luzerner Polizei (PolG) - Grundsatz
Polizeiliches Handeln
§ 5 PolG · Grundsatz
1. Die Luzerner Polizei erfüllt ihre Aufgaben unter Beachtung der Gesetzmässigkeit und der Verhältnismässigkeit.
2. Von mehreren geeigneten Massnahmen hat die Luzerner Polizei diejenige zu treffen, welche die einzelnen Personen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.