350
POLGLPol
CH-LU
§ 4ter Gesetz über die Luzerner Polizei (PolG) - Datenvernichtung
Allgemeines
§ 4ter PolG · Datenvernichtung
1. Personendaten sind zu vernichten, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden.
2. Aufzeichnungen von Telefongesprächen mit der Einsatzleitzentrale der Luzerner Polizei sind spätestens nach einem Jahr zu vernichten, soweit sie nicht für ein Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren beigezogen wurden.
3. Für Personendaten aus Vorermittlungen gelten folgende Vernichtungsfristen, soweit die Daten nicht für ein Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren beigezogen wurden
a. Bild- und Tonaufzeichnungen: spätestens nach 100 Tagen
b. Überwachungen im Internet (§ 15d): spätestens nach 1 Jahr
c. übrige Personendaten: spätestens nach 5 Jahren