Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
350 POLGLPol CH-LU

§ 4bis Gesetz über die Luzerner Polizei (PolG) - Datenbekanntgabe

Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (57 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4bis PolG · Datenbekanntgabe

1. Die Luzerner Polizei kann anderen Behörden und Dritten Personendaten unter den Voraussetzungen des Kantonalen Datenschutzgesetzes bekannt geben.

2. Die Behörden des Kantons und der Gemeinden geben der Luzerner Polizei im Rahmen ihrer Verpflichtungen zur Leistung von Amts- und Rechtshilfe sowie unter der Voraussetzung von § 9 des Datenschutzgesetzes Personendaten bekannt.

3. Die Datenbekanntgabe im Abrufverfahren mittels Drittsystems ist den kantonalen Migrations-, Strafverfolgungs- und Strassenverkehrsbehörden erlaubt, sofern

a. das Drittsystem die Regeln des Datenschutzgesetzes und des Informatikgesetzes vom 7. März 2005 gewährleistet und

b. die Datenbekanntgabe protokolliert wird.

← § 4a PolG Gesetz über die Luzerner Polizei (PolG) - Aufgaben § 4novies PolG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →