Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
350 POLGLPol CH-LU

§ 4a Gesetz über die Luzerner Polizei (PolG) - Abrufverfahren mit Gemeinden

Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (57 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4a PolG · Abrufverfahren mit Gemeinden

1. Die Gemeinden können der Luzerner Polizei mit öffentlich-rechtlichem Vertrag das Recht einräumen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten bei der Einwohnerkontrolle elektronisch abzurufen.

2. Der Zugriff kann auf folgende Daten eingeräumt werden

a. Name,

b. Vorname,

c. Geschlecht,

d. Beruf,

e. Adresse,

f. Zivilstand,

g. Staatsangehörigkeit,

h. Heimat- und Geburtsort,

i. Angaben zum Zuzug und Wegzug (Datum, Ort),

j. Geburtsdatum,

k. zivilrechtliche Handlungsfähigkeit,

l. * Name der Eltern, des Ehegatten oder des eingetragenen Partners und der Kinder,

m. Name des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin.

3. Folgende Suchkriterien sind zulässig

a. Name,

b. Name und Vorname,

c. Name und Geburtsdatum,

d. Adresse,

e. Haushaltsübersicht,

f. Suche nach Strassenzügen.

4. Die Abrufung von Daten wird unter Angabe des Zweckes protokolliert.

← § 4 PolG Gesetz über die Luzerner Polizei (PolG) - Aufgaben § 4bis PolG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →