Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
350 POLGLPol CH-LU

§ 4 Gesetz über die Luzerner Polizei (PolG) - Grundsätze der Datenbearbeitung

Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (57 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 PolG · Grundsätze der Datenbearbeitung

1. Die Luzerner Polizei kann zur recht- und zweckmässigen Erfüllung ihrer Aufgaben

a. * Personendaten bearbeiten,

b. * geeignete Datenbearbeitungssysteme führen,

c. * besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben unentbehrlich ist,

d. * Profilings vornehmen, insbesondere für kriminalpolizeiliche Zwecke.

2. Sie kann zur recht- und zweckmässigen Erfüllung ihrer Aufgaben auch nicht verifizierte Personendaten bearbeiten. Die Daten sind auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Stellen sich die Daten als unrichtig heraus, sind sie zu vernichten oder als unrichtig zu kennzeichnen.

3. Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, gelten die Bestimmungen des Kantonalen Gesetzes über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz) vom 2. Juli 1990.

4. Für die Überwachung von öffentlich zugänglichen Orten durch Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräte gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Videoüberwachung vom 20. Juni 2011.

← § 3 PolG Gesetz über die Luzerner Polizei (PolG) - Aufgaben § 4a PolG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →