§ 4 Gesetz über die Luzerner Polizei (PolG) - Grundsätze der Datenbearbeitung
§ 4 PolG · Grundsätze der Datenbearbeitung
1. Die Luzerner Polizei kann zur recht- und zweckmässigen Erfüllung ihrer Aufgaben
a. * Personendaten bearbeiten,
b. * geeignete Datenbearbeitungssysteme führen,
c. * besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben unentbehrlich ist,
d. * Profilings vornehmen, insbesondere für kriminalpolizeiliche Zwecke.
2. Sie kann zur recht- und zweckmässigen Erfüllung ihrer Aufgaben auch nicht verifizierte Personendaten bearbeiten. Die Daten sind auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Stellen sich die Daten als unrichtig heraus, sind sie zu vernichten oder als unrichtig zu kennzeichnen.
3. Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, gelten die Bestimmungen des Kantonalen Gesetzes über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz) vom 2. Juli 1990.
4. Für die Überwachung von öffentlich zugänglichen Orten durch Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräte gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Videoüberwachung vom 20. Juni 2011.