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POLGLPol
CH-LU
§ 33 Gesetz über die Luzerner Polizei (PolG) - Übergangsbestimmung
Schlussbestimmungen
§ 33 PolG · Übergangsbestimmung
1. Private, die auf dem Kantonsgebiet gewerbsmässig Bewachungsaufträge ausführen (§ 29), haben innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für ihre Tätigkeit einzuholen.