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§ 32 Gesetz über die Luzerner Polizei (PolG) - Grundsätze
Gebühren
§ 32 PolG · Grundsätze
1. Die Luzerner Polizei erhebt Gebühren gemäss den Bestimmungen des Gebührengesetzes vom 14. September 1993.
2. Insbesondere kann sie ausserordentliche Aufwendungen, die bei einem Polizeieinsatz entstehen, der Verursacherin oder dem Verursacher in Rechnung stellen, namentlich wenn diese Aufwendungen vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht werden oder wenn sie in überwiegend privatem Interesse liegen.
a. * ...
b. * ...
3. Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.