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§ 31 Gesetz über die Luzerner Polizei (PolG) - Rechte und Pflichten

Gewerbsmässige Gefahrenabwehr durch Private
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§ 31 PolG · Rechte und Pflichten

1. Private haben unter Vorbehalt von § 28 keine polizeilichen Befugnisse.

2. Wer gewerbsmässig Bewachungsaufträge ausführt, ist unter Vorbehalt des Zeugnisverweigerungsrechts gemäss den Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung zur Zusammenarbeit mit der Luzerner Polizei verpflichtet.

3. Wer ohne Bewilligung gewerbsmässig Bewachungsaufträge ausführt oder den in den Auflagen zur Bewilligung festgehaltenen Pflichten nicht nachkommt, wird, auch bei fahrlässiger Begehung, mit Busse bestraft.

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