Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
350 POLGLPol CH-LU

§ 30 Gesetz über die Luzerner Polizei (PolG) - Bewilligungsvoraussetzungen

Gewerbsmässige Gefahrenabwehr durch Private
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (57 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 30 PolG · Bewilligungsvoraussetzungen

1. Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn die gesuchstellende Person nachweist, dass sie

a. handlungsfähig ist,

b. das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt und Wohnsitz in der Schweiz hat,

c. in den letzten fünf Jahren vor der Gesuchseinreichung nicht wegen Delikten gegen Leib und Leben, die Sittlichkeit oder das Vermögen verurteilt worden ist und

d. gut beleumundet ist.

2. Juristische Personen bezeichnen für die Bewilligungserteilung eine Vertreterin oder einen Vertreter. Diese müssen jederzeit nachweisen können, dass das mit gewerbsmässigen Bewachungsaufträgen betraute Personal die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt.

3. Die Bewilligung kann unter Auflagen erteilt werden und ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen nicht länger erfüllt sind oder gegen die Auflagen verstossen wird.

← § 29 PolG Gesetz über die Luzerner Polizei (PolG) - Aufgaben § 31 PolG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →