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§ 29 Gesetz über die Luzerner Polizei (PolG) - Bewilligungspflicht

Gewerbsmässige Gefahrenabwehr durch Private
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§ 29 PolG · Bewilligungspflicht

1. Wer gewerbsmässig Bewachungsaufträge ausführt, bedarf einer Bewilligung des zuständigen Departementes.

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