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POLGLPol
CH-LU
§ 28 Gesetz über die Luzerner Polizei (PolG)
Übertragung von Aufgaben an Private
§ 28 PolG
1. Der Regierungsrat kann auf Antrag der Kommandantin oder des Kommandanten Private mit der Erfüllung von Aufgaben der Luzerner Polizei beauftragen, sofern sie die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllen.
2. ...
3. Aufträge, die polizeiliches Handeln gemäss den §§ 9-21 bedingen, dürfen nicht an Private übertragen werden.