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§ 27 Gesetz über die Luzerner Polizei (PolG) - Rechtsschutz

Organisation und dienstrechtliche Vorschriften
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§ 27 PolG · Rechtsschutz

1. Die Kommandantin oder der Kommandant kann Angehörigen der Luzerner Polizei einen Rechtsbeistand bestellen, wenn gegen sie wegen einer Handlung, die sie in Ausübung ihres Dienstes begangen haben, ein Strafverfahren eröffnet wird.

2. Bei Straf- und Zivilklagen von Angehörigen der Luzerner Polizei gegen Dritte ist für die Zuerkennung des Rechtsschutzes die Zustimmung des zuständigen Departementes erforderlich.

3. Die Kosten können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn Korpsangehörige schuldig gesprochen werden.

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