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§ 26 Gesetz über die Luzerner Polizei (PolG) - Wohnsitz
Organisation und dienstrechtliche Vorschriften
§ 26 PolG · Wohnsitz
1. Die Kommandantin oder der Kommandant kann Angehörige der Luzerner Polizei aus dienstlichen Gründen zur Wohnsitznahme an ihrem Dienstort verpflichten.