§ 25a Gesetz über die Luzerner Polizei (PolG) - Sicherheitsassistentinnen und -assistenten
§ 25a PolG · Sicherheitsassistentinnen und -assistenten
1. Die Luzerner Polizei kann Sicherheitsassistentinnen und -assistenten zur Erfüllung folgender und ähnlicher Aufgaben mit geringem Komplexitätsgrad einsetzen
a. Aufnahme und Zuführung von Gefangenen,
b. Zutrittskontrollen und Objektschutz,
c. Vollzug von sitzungspolizeilichen Massnahmen,
d. Kontrolle des ruhenden Verkehrs.
2. Unter Begleitung und Führung durch Angehörige des Polizeikorps können Sicherheitsassistentinnen und -assistenten auch für weitere Aufgaben eingesetzt werden.
3. Die Sicherheitsassistentinnen und -assistenten können für die in Absatz 1a-c genannten Aufgaben mit einer Schusswaffe ausgerüstet werden, falls dies erforderlich ist.
4. Die Sicherheitsassistentinnen und -assistenten sind für ihre Aufgaben auszubilden. Bewaffnete Sicherheitsassistentinnen und -assistenten haben eine gleichwertige Waffenausbildung zu durchlaufen wie die Angehörigen des Polizeikorps.