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§ 25 Gesetz über die Luzerner Polizei (PolG) - Aus- und Weiterbildung
Organisation und dienstrechtliche Vorschriften
§ 25 PolG · Aus- und Weiterbildung
1. Die Luzerner Polizei ist für die Aus- und Weiterbildung der Angehörigen des Polizeikorps verantwortlich.
2. Die Grundausbildung erfolgt an der Interkantonalen Polizeischule Hitzkirch.