Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
350 POLGLPol CH-LU

§ 25 Gesetz über die Luzerner Polizei (PolG) - Aus- und Weiterbildung

Organisation und dienstrechtliche Vorschriften
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (57 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 25 PolG · Aus- und Weiterbildung

1. Die Luzerner Polizei ist für die Aus- und Weiterbildung der Angehörigen des Polizeikorps verantwortlich.

2. Die Grundausbildung erfolgt an der Interkantonalen Polizeischule Hitzkirch.

← § 24 PolG Gesetz über die Luzerner Polizei (PolG) - Aufgaben § 25a PolG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →