Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
350 POLGLPol CH-LU

§ 24 Gesetz über die Luzerner Polizei (PolG) - Organisation

Organisation und dienstrechtliche Vorschriften
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (57 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 24 PolG · Organisation

1. Die Luzerner Polizei ist der Vorsteherin oder dem Vorsteher des zuständigen Departementes unterstellt. Sie wird von der Polizeikommandantin oder dem Polizeikommandanten geführt.

2. Der Regierungsrat regelt die Organisation der Luzerner Polizei in der Verordnung.

← § 23 PolG Gesetz über die Luzerner Polizei (PolG) - Aufgaben § 25 PolG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →