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§ 24 Gesetz über die Luzerner Polizei (PolG) - Organisation
Organisation und dienstrechtliche Vorschriften
§ 24 PolG · Organisation
1. Die Luzerner Polizei ist der Vorsteherin oder dem Vorsteher des zuständigen Departementes unterstellt. Sie wird von der Polizeikommandantin oder dem Polizeikommandanten geführt.
2. Der Regierungsrat regelt die Organisation der Luzerner Polizei in der Verordnung.