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§ 23 Gesetz über die Luzerner Polizei (PolG)

Gemeindepolizeiliche Aufgaben
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§ 23 PolG

1. Die Gemeinden können die Luzerner Polizei für gemeindepolizeiliche Belange wie die Regelung des örtlichen und des ruhenden Verkehrs, die Verkehrs- und Sicherheitspolizei bei Veranstaltungen in der Gemeinde sowie die Ausführung von Aufträgen der Verwaltungsorgane der Gemeinde in Anspruch nehmen.

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