350
POLGLPol
CH-LU
§ 23 Gesetz über die Luzerner Polizei (PolG)
Gemeindepolizeiliche Aufgaben
§ 23 PolG
1. Die Gemeinden können die Luzerner Polizei für gemeindepolizeiliche Belange wie die Regelung des örtlichen und des ruhenden Verkehrs, die Verkehrs- und Sicherheitspolizei bei Veranstaltungen in der Gemeinde sowie die Ausführung von Aufträgen der Verwaltungsorgane der Gemeinde in Anspruch nehmen.
2. ...
3. ...