§ 21 Gesetz über die Luzerner Polizei (PolG) - Gebrauch der Schusswaffe
§ 21 PolG · Gebrauch der Schusswaffe
1. Die Luzerner Polizei setzt die Schusswaffe ein, wenn mit keiner anderen verfügbaren Zwangsmassnahme das polizeiliche Ziel erreicht werden kann.
2. Der Gebrauch der Schusswaffe richtet sich nach den Grundsätzen der §§ 5 und 6 und ist gerechtfertigt
a. bei einem unmittelbaren gefährlichen Angriff oder einer entsprechenden Drohung gegen Dritte oder Angehörige der Luzerner Polizei,
b. zur Anhaltung von Personen, die ein schweres Verbrechen oder ein schweres Vergehen begangen haben oder dessen dringend verdächtigt werden und die der Festnahme oder dem Freiheitsentzug zu entfliehen versuchen,
c. wenn Informationen oder Feststellungen zur Gewissheit oder zum dringenden Verdacht Anlass geben, dass Personen für andere eine Gefahr für Leib und Leben darstellen und der Festnahme oder dem Freiheitsentzug zu entfliehen versuchen,
d. zur Befreiung von Geiseln,
e. zur Verhinderung eines unmittelbar drohenden schweren Verbrechens oder schweren Vergehens an Einrichtungen, die für die Allgemeinheit wegen ihres Schadenpotentials eine besondere Gefahr darstellen.
3. Dem Einsatz der Schusswaffe hat eine deutliche Warnung voranzugehen, wenn dies die Umstände zulassen.