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§ 20 Gesetz über die Luzerner Polizei (PolG) - Ausübung unmittelbaren Zwangs
Polizeiliches Handeln
§ 20 PolG · Ausübung unmittelbaren Zwangs
1. Die Luzerner Polizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben unmittelbaren Zwang gegen Sachen und Personen anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen.
2. Der Ausübung unmittelbaren Zwangs hat eine deutliche Androhung des Zwangs vorauszugehen. Diese kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn die Abwehr der Gefahr oder der Zweck der Massnahme dadurch vereitelt würde.