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§ 2 Gesetz über die Luzerner Polizei (PolG) - Zusammenarbeit

Allgemeines
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§ 2 PolG · Zusammenarbeit

1. Die Luzerner Polizei arbeitet mit den Gemeinden sowie den Polizeiorganen der andern Kantone, des Bundes und des Auslands zusammen.

2. Die kantonale Zusammenarbeit richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Konkordats über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) vom 6. November 2009, soweit keine besonderen Regelungen bestehen.

3. Der Regierungsrat ist befugt - unter Vorbehalt der Rechte des Kantonsrates und der Stimmberechtigten -, mit Bund und Kantonen Vereinbarungen sowie Konkordate abzuschliessen und mit andern Kantonen ein gemeinsames Polizeikorps zu schaffen.

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