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§ 19 Gesetz über die Luzerner Polizei (PolG) - Wegweisung und Fernhaltung

Polizeiliches Handeln
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§ 19 PolG · Wegweisung und Fernhaltung

1. Die Luzerner Polizei kann Personen von einem Ort wegweisen oder für längstens 24 Stunden fernhalten, wenn diese oder eine Ansammlung von Personen, der sie angehören,

a. im begründeten Verdacht stehen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gefährden oder zu stören,

b. Dritte erheblich belästigen oder unberechtigterweise an der bestimmungsgemässen Nutzung des öffentlich zugänglichen Raumes hindern,

c. den Einsatz von Polizeikräften, Feuerwehren oder Rettungsdiensten behindern,

d. das Pietätsgefühl von Personen verletzen oder gefährden,

e. ernsthaft und unmittelbar gefährdet sind.

2. Widersetzt sich eine Person der angeordneten Wegweisung oder Fernhaltung, verfügt die Luzerner Polizei schriftlich die Wegweisung oder Fernhaltung für höchstens einen Monat.

3. In besonderen Fällen, namentlich wenn eine Person wiederholt von einem Ort weggewiesen oder ferngehalten werden musste, kann die Luzerner Polizei das Verbot unter Androhung der Straffolgen von Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 verfügen.

4. Entscheide im Sinn der Absätze 2 und 3 können beim Zwangsmassnahmengericht angefochten werden. Das Verfahren richtet sich unter Vorbehalt dieser Bestimmungen nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972. Der Einreichung eines Rechtsmittels kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

5. Für das Rayonverbot und die Meldeauflage nach den Artikeln 5 und 6 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen sowie für die Ausreisebeschränkung nach Artikel 24c des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 21. März 1997 gilt Absatz 4 sinngemäss.

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