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§ 18 Gesetz über die Luzerner Polizei (PolG) - Fesselung
Polizeiliches Handeln
§ 18 PolG · Fesselung
1. Personen, die im Namen dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften festgehalten werden, dürfen mit Fesseln gesichert werden, wenn der Verdacht besteht, dass sie
a. Menschen angreifen, Widerstand leisten oder Sachen beschädigen werden,
b. fliehen werden oder befreit werden sollen,
c. sich töten oder verletzen werden.
2. Bei Transporten ist die Fesselung immer erlaubt.