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§ 17 Gesetz über die Luzerner Polizei (PolG) - Zuführung Minderjähriger und von Personen unter umfassender Beistandschaft

Polizeiliches Handeln
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§ 17 PolG · Zuführung Minderjähriger und von Personen unter umfassender Beistandschaft

1. Die Luzerner Polizei ist berechtigt, Minderjährige oder Personen unter umfassender Beistandschaft, die sich der elterlichen oder behördlichen Aufsicht entzogen haben oder von einem ihnen zugewiesenen Pflegeplatz entwichen sind, den Erziehungsberechtigten oder der zuständigen Behörde zuzuführen.

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