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§ 16 Gesetz über die Luzerner Polizei (PolG) - Polizeigewahrsam

Polizeiliches Handeln
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§ 16 PolG · Polizeigewahrsam

1. Die Luzerner Polizei kann Personen vorübergehend in polizeilichen Gewahrsam nehmen, wenn

a. sie sich oder andere ernsthaft und unmittelbar gefährden,

b. dies zur Verhinderung der unmittelbar bevorstehenden Begehung einer Straftat oder zur Verhinderung der Fortsetzung einer erheblichen Straftat erforderlich ist,

c. * dies zur Sicherstellung des Vollzuges einer durch die zuständige Instanz angeordneten Wegweisung, Ausweisung oder Auslieferung erforderlich ist,

d. * dies zur Sicherstellung einer Vor- oder Zuführung notwendig ist.

2. Die in Gewahrsam genommene Person ist über den Grund dieser Massnahme in Kenntnis zu setzen, sobald sie ansprechbar ist.

3. Die Person darf nicht länger als unbedingt notwendig in polizeilichem Gewahrsam gehalten werden, höchstens jedoch 24 Stunden.

4. Das Zwangsmassnahmengericht überprüft auf Gesuch der betroffenen Person die Rechtmässigkeit des Gewahrsams. Dem Begehren kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972.

5. Für den Polizeigewahrsam nach Artikel 8 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007/2. Februar 2012 gilt Absatz 4 sinngemäss.

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