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§ 15ter Gesetz über die Luzerner Polizei (PolG) - Vorermittlungen
Polizeiliches Handeln
§ 15ter PolG · Vorermittlungen
1. Die Luzerner Polizei kann aufgrund von Hinweisen oder eigenen Wahrnehmungen im Vorfeld eines Strafverfahrens Vorermittlungen durchführen, um eine drohende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren oder um festzustellen, ob Straftaten zu verhindern oder aufzuklären sind.