§ 15d Gesetz über die Luzerner Polizei (PolG) - Überwachung mit technischen Hilfsmitteln im Internet
§ 15d PolG · Überwachung mit technischen Hilfsmitteln im Internet
1. Die Kommandantin oder der Kommandant kann im Vorfeld von Strafverfahren die Überwachung mit technischen Hilfsmitteln von Internet-Kommunikationsplattformen anordnen, die nur einem beschränkten Benutzerkreis zugänglich sind, wenn
a. hinreichende Anzeichen bestehen, dass es zu einer schweren Straftat gegen Leib und Leben, das Vermögen oder die sexuelle Integrität kommen könnte, namentlich zu Amokläufen, Hooliganismus, schwerer Gewaltausübung an Personen, gewerbsmässigem Betrug oder schweren Sexualstraftaten,
b. die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt und
c. andere Massnahmen zur Erkennung der Vorbereitung oder zur Verhinderung von solchen Straftaten erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
2. Die Überwachung mit technischen Hilfsmitteln im Internet bedarf der vorgängigen Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht. Für die Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht gilt Artikel 274 StPO sinngemäss.
3. Für das Verfahren, die Mitteilung der Überwachung und den Rechtsschutz gelten die Regeln der StPO über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs sinngemäss.