§ 15c Gesetz über die Luzerner Polizei (PolG) - Observation im Vorfeld von Strafverfahren
§ 15c PolG · Observation im Vorfeld von Strafverfahren
1. Die Luzerner Polizei kann Personen und Sachen an öffentlich zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- und Tonaufzeichnungen machen, wenn
a. hinreichende Anzeichen bestehen, dass es zu Verbrechen oder Vergehen kommen könnte, oder wenn dies für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist, namentlich zur Unterstützung von Sicherheitskräften, und
b. die Ermittlungen oder die Massnahmen zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
2. Hat eine Observation einen Monat gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht oder sie ist in ein ordentliches Strafverfahren überzuführen. Für die Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht gilt Artikel 289 StPO sinngemäss.
3. Für die Mitteilung der Observation und den Rechtsschutz gelten die Artikel 283 und 298 Absatz 3 StPO sinngemäss.