Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
350 POLGLPol CH-LU

§ 15bis Gesetz über die Luzerner Polizei (PolG) - Durchsuchung von Grundstücken und Räumen

Polizeiliches Handeln
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (57 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 15bis PolG · Durchsuchung von Grundstücken und Räumen

1. Die Luzerner Polizei kann private Grundstücke betreten und Räume durchsuchen, wenn die Umstände ein sofortiges Handeln nötig machen, um

a. eine ernste Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit einer Person abzuwehren,

b. Tiere oder Gegenstände von namhaftem Wert zu schützen,

c. eine Person in Gewahrsam zu nehmen, sofern hinreichende Anzeichen dafür bestehen, dass sie sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet,

d. Waffen gestützt auf das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 zu beschlagnahmen.

2. Anwesende Inhaberinnen und Inhaber der zu betretenden Grundstücke und der zu durchsuchenden Räume haben der Durchsuchung beizuwohnen. Sind sie abwesend, so ist nach Möglichkeit ein volljähriges Familienmitglied, eine Vertretung der kommunalen Behörden oder eine andere geeignete Person beizuziehen.

3. Die Luzerner Polizei gibt der an der Sache berechtigten Person oder deren Vertretung den Grund der Durchsuchung unverzüglich bekannt, soweit dadurch der Zweck der Massnahme nicht vereitelt wird.

← § 15b PolG Gesetz über die Luzerner Polizei (PolG) - Aufgaben § 15c PolG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →