§ 15a Gesetz über die Luzerner Polizei (PolG) - Verdeckte Ermittlung im Vorfeld von Strafverfahren
§ 15a PolG · Verdeckte Ermittlung im Vorfeld von Strafverfahren
1. Verdeckte Ermittlung liegt vor, wenn Angehörige der Polizei oder Personen, die vorübergehend für polizeiliche Aufgaben angestellt sind, unter Verwendung einer durch Urkunden abgesicherten falschen Identität (Legende) durch täuschendes Verhalten zu Personen Kontakte knüpfen mit dem Ziel, ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und in ein kriminelles Umfeld einzudringen, um die Vorbereitung von besonders schweren Straftaten zu erkennen oder besonders schwere Straftaten zu verhindern.
2. Die Kommandantin oder der Kommandant der Luzerner Polizei kann im Vorfeld von Strafverfahren eine verdeckte Ermittlung anordnen, wenn
a. hinreichende Anzeichen bestehen, dass es zu einer in Artikel 286 Absatz 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) genannten Straftat kommen könnte,
b. die Schwere der Straftat die verdeckte Ermittlung rechtfertigt und
c. andere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
3. Der Einsatz einer verdeckten Ermittlerin oder eines verdeckten Ermittlers bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht. Die Luzerner Polizei stellt den Antrag innert 24 Stunden seit der Anordnung der verdeckten Ermittlung.
4. Die Artikel 151 und 286-298 StPO gelten sinngemäss.
5. Sobald sich im Rahmen einer verdeckten Ermittlung ein konkreter Tatverdacht gegen eine bestimmte Person ergibt, ist ein polizeiliches Ermittlungsverfahren nach Artikel 306 StPO einzuleiten und, falls die Voraussetzungen nach Artikel 307 Absatz 1 StPO erfüllt sind, die Staatsanwaltschaft zu informieren.