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§ 15 Gesetz über die Luzerner Polizei (PolG) - Durchsuchung von Sachen
Polizeiliches Handeln
§ 15 PolG · Durchsuchung von Sachen
1. Die Luzerner Polizei kann Fahrzeuge und andere Sachen durchsuchen, wenn
a. sie von einer Person mitgeführt werden, die gemäss § 14 durchsucht werden darf,
abis. * dies zum Schutz der Polizeiangehörigen oder anderer Personen erforderlich ist,
b. der Verdacht besteht, dass sich in ihnen eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird oder die in Gewahrsam zu nehmen ist, oder
c. der Verdacht besteht, dass sich in ihnen ein Gegenstand befindet, der sicherzustellen ist.
2. Die Massnahme wird wenn möglich in Gegenwart der Person vorgenommen, welche die Sachherrschaft ausübt. Ist diese Person abwesend, soll eine Vertreterin oder ein Vertreter oder eine Zeugin oder ein Zeuge beigezogen werden.