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§ 14 Gesetz über die Luzerner Polizei (PolG) - Durchsuchung von Personen
Polizeiliches Handeln
§ 14 PolG · Durchsuchung von Personen
1. Die Polizei kann eine Person durchsuchen, wenn
a. dies nach den Umständen zum Schutz der Polizeibeamtin oder des Polizeibeamten oder einer dritten Person erforderlich erscheint,
b. Gründe für ein polizeiliches Festhalten nach diesem oder einem andern Gesetz gegeben sind,
c. der begründete Verdacht besteht, dass sie Sachen in Gewahrsam hat, die von Gesetzes wegen sichergestellt werden müssen,
d. dies zur Identitätsfeststellung notwendig ist,
e. sie sich erkennbar in einem die freie Willensbetätigung ausschliessenden Zustand befindet und die Durchsuchung zu ihrem Schutz erforderlich ist.
2. Mit Ausnahme der Durchsuchung nach Waffen dürfen weibliche Personen nur von Frauen, männliche Personen nur von Männern durchsucht werden.