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§ 13c Gesetz über die Luzerner Polizei (PolG) - Gefährder-Datensammlung
Polizeiliches Handeln
§ 13c PolG · Gefährder-Datensammlung
1. Die Luzerner Polizei kann zur Abwehr von Gefahren und zur Verhütung von Straftaten Personendaten von Gefährderinnen und Gefährdern bearbeiten und zu diesem Zweck eine Datensammlung führen.
2. Auf die Gefährder-Datensammlung haben einzig die Einsatzleitzentrale und die mit dem Gewaltschutz betrauten Polizeiangehörigen Zugriff.