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§ 13b Gesetz über die Luzerner Polizei (PolG) - Gefährdungsmeldung

Polizeiliches Handeln
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§ 13b PolG · Gefährdungsmeldung

1. Die Luzerner Polizei kann Personendaten von Gefährderinnen und Gefährdern, insbesondere solche über die Beendigung von administrativen und strafrechtlichen Massnahmen und Sanktionen, gefährdeten Personen, Behörden und Dritten bekannt geben, wenn dies zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr erforderlich ist.

2. Bei der Meldung hat die Luzerner Polizei die Persönlichkeitsrechte der Gefährderin oder des Gefährders soweit möglich zu wahren.

3. Die Meldung erfolgt in der Regel unter gleichzeitiger Information der Gefährderin oder des Gefährders. Letztere kann aufgeschoben oder unterlassen werden, wenn dies zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist.

4. Die Behörden des Kantons und der Gemeinden dürfen der Luzerner Polizei Personendaten nach Absatz 1 bekannt geben.

5. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement kann die Zusammenarbeit zwischen der Luzerner Polizei, anderen Behörden sowie Dritten koordinieren und darf zu diesem Zweck Personendaten nach Absatz 1 bearbeiten. Der Regierungsrat regelt das Nähere.

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