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§ 13a Gesetz über die Luzerner Polizei (PolG) - Gefährderansprache
Polizeiliches Handeln
§ 13a PolG · Gefährderansprache
1. Die Luzerner Polizei kann Personen, bei denen aufgrund ihres Verhaltens oder ihrer Äusserungen eine ernsthafte, gegen Dritte gerichtete Gewaltbereitschaft anzunehmen ist, darauf ansprechen und auf allfällige Straffolgen hinweisen.
2. Zu diesem Zweck kann sie die Gefährderinnen und Gefährder unter Androhung der Straffolgen von Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 vorladen.
3. Die Polizei kann Gefährderinnen und Gefährder auch schriftlich ansprechen.