§ 13 Gesetz über die Luzerner Polizei (PolG) - Erkennungsdienstliche Behandlung
§ 13 PolG · Erkennungsdienstliche Behandlung
1. Die Polizei darf erkennungsdienstliche Massnahmen vornehmen
a. an Personen, deren Identität sich auf andere Weise nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten feststellen lässt,
b. * an Personen, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe verurteilt sind oder gegen die eine freiheitsentziehende sichernde Massnahme gemäss Strafgesetzbuch verhängt wurde,
c. * ...
d. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass solche Massnahmen zur Aufklärung künftiger Straftaten notwendig sind,
e. * an Personen, die weg- oder ausgewiesen wurden, sich in Auslieferungshaft befinden oder gegen die ein Einreiseverbot besteht.
2. Erkennungsdienstliche Massnahmen sind insbesondere die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, die Feststellung äusserer körperlicher Merkmale, Messungen, fotografische Aufnahmen, Handschriftproben sowie DNA-Analysen.
3. Besteht kein hinreichender Grund zur Registrierung erkennungsdienstlicher Unterlagen, sind diese zu vernichten und entsprechende Registraturhinweise zu löschen. Betroffene können die Vernichtung beantragen.