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§ 13 Gesetz über die Luzerner Polizei (PolG) - Erkennungsdienstliche Behandlung

Polizeiliches Handeln
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§ 13 PolG · Erkennungsdienstliche Behandlung

1. Die Polizei darf erkennungsdienstliche Massnahmen vornehmen

a. an Personen, deren Identität sich auf andere Weise nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten feststellen lässt,

b. * an Personen, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe verurteilt sind oder gegen die eine freiheitsentziehende sichernde Massnahme gemäss Strafgesetzbuch verhängt wurde,

c. * ...

d. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass solche Massnahmen zur Aufklärung künftiger Straftaten notwendig sind,

e. * an Personen, die weg- oder ausgewiesen wurden, sich in Auslieferungshaft befinden oder gegen die ein Einreiseverbot besteht.

2. Erkennungsdienstliche Massnahmen sind insbesondere die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, die Feststellung äusserer körperlicher Merkmale, Messungen, fotografische Aufnahmen, Handschriftproben sowie DNA-Analysen.

3. Besteht kein hinreichender Grund zur Registrierung erkennungsdienstlicher Unterlagen, sind diese zu vernichten und entsprechende Registraturhinweise zu löschen. Betroffene können die Vernichtung beantragen.

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