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§ 12 Gesetz über die Luzerner Polizei (PolG) - Öffentliche Fahndung
Polizeiliches Handeln
§ 12 PolG · Öffentliche Fahndung
1. Eine öffentliche Fahndung mit oder ohne Bild ist zulässig, wenn der Verdacht besteht, dass die gesuchte Person verunfallt oder Opfer eines Verbrechens geworden ist oder wenn sie sich selbst oder Dritte gefährden könnte.