Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
350 POLGLPol CH-LU

§ 11a Gesetz über die Luzerner Polizei (PolG) - Verdeckte Registrierung und gezielte Kontrolle

Polizeiliches Handeln
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (57 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 11a PolG · Verdeckte Registrierung und gezielte Kontrolle

1. Die Luzerner Polizei kann Personen, Fahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Container zum Zweck der verdeckten Registrierung oder gezielten Kontrolle im Schengener Informationssystem ausschreiben, sofern die vom Bund festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

← § 11 PolG Gesetz über die Luzerner Polizei (PolG) - Aufgaben § 12 PolG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →