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§ 11 Gesetz über die Luzerner Polizei (PolG) - Ausschreibung

Polizeiliches Handeln
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§ 11 PolG · Ausschreibung

1. Die Luzerner Polizei schreibt eine Person, deren Aufenthaltsort nicht bekannt ist, zur polizeilichen Fahndung aus, wenn

a. die Voraussetzungen für eine Vorführung oder den polizeilichen Gewahrsam gegeben sind,

b. * ...

c. ihr Verhalten den dringenden Verdacht begründet, sie werde ein schweres Vergehen oder Verbrechen begehen oder bereite ein solches vor,

d. sie aus einer Anstalt entwichen ist, in der sie sich aus strafrechtlichen oder fürsorgerischen Gründen aufzuhalten hat,

e. ihr eine amtliche Verfügung oder ein amtlicher Entscheid zugestellt werden muss,

f. sie vermisst wird.

2. Die Ausschreibung wird widerrufen, sobald der Grund entfällt.

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