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§ 10a Gesetz über die Luzerner Polizei (PolG) - Notsuche nach vermissten Personen und Fahndung nach verurteilten Personen

Polizeiliches Handeln
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§ 10a PolG · Notsuche nach vermissten Personen und Fahndung nach verurteilten Personen

1. Das Polizeikommando kann die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs anordnen, um eine vermisste oder eine verurteilte Person zu finden (Art. 35, 36 und 37 Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 18. März 2016).

2. Die Anordnung bedarf der Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichtes.

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