350
POLGLPol
CH-LU
§ 10a Gesetz über die Luzerner Polizei (PolG) - Notsuche nach vermissten Personen und Fahndung nach verurteilten Personen
Polizeiliches Handeln
§ 10a PolG · Notsuche nach vermissten Personen und Fahndung nach verurteilten Personen
1. Das Polizeikommando kann die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs anordnen, um eine vermisste oder eine verurteilte Person zu finden (Art. 35, 36 und 37 Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 18. März 2016).
2. Die Anordnung bedarf der Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichtes.