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§ 10 Gesetz über die Luzerner Polizei (PolG) - Befragung, Vorladung und Vorführung
Polizeiliches Handeln
§ 10 PolG · Befragung, Vorladung und Vorführung
1. Die Luzerner Polizei kann Personen im Rahmen ihrer polizeilichen Aufgaben befragen.
2. Sie kann Personen für Befragungen vorladen.
3. Leistet eine Person einer Vorladung ohne hinreichenden Grund nicht Folge und wurde sie schriftlich auf die Möglichkeit der Vorführung hingewiesen, kann die Luzerner Polizei sie vorführen.