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§ 1 Gesetz über die Luzerner Polizei (PolG) - Aufgaben

Allgemeines
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§ 1 PolG · Aufgaben

1. Die Luzerner Polizei sorgt für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Sie trägt durch Information und andere geeignete Massnahmen zur Prävention bei.

2. Im besondern hat sie folgende Aufgaben

a. sie ergreift Massnahmen, um unmittelbar drohende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie für Mensch, Tier und Umwelt abzuwehren und eingetretene Störungen zu beseitigen,

b. sie nimmt die Aufgaben der Sicherheits-, der Kriminal- und der Verkehrspolizei wahr, die sich aus dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht ergeben,

c. * sie erfüllt insbesondere die Aufgaben der Strafverfolgung,

d. sie leistet den Verwaltungs- und Justizbehörden Amts- und Vollzugshilfe, soweit die polizeiliche Mithilfe in Gesetzen und Verordnungen vorgesehen oder zu deren Vollzug erforderlich ist,

e. sie leistet der Bevölkerung Hilfe in der Not.

3. Der Regierungsrat kann der Luzerner Polizei durch Verordnung weitere Aufgaben zuweisen.

Gesetz über die Luzerner Polizei (PolG) - Aufgaben § 1a PolG →

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