§ 9 Geschäftsordnung des Regierungsrates (GORR) - Traktandenliste
§ 9 GORR · Traktandenliste
1. Die Staatskanzlei erstellt auf der Basis der Eingaben aus den Departementen und der Staatskanzlei die Traktandenliste.
2. Die Traktandenliste gliedert sich in die Geschäftsgruppen A bis D. Die Departemente und die Staatskanzlei vermerken bei der Eingabe eines Geschäfts, in welche Gruppe dieses einzuteilen ist. Die Gruppen sind wie folgt definiert
a. * Die Gruppe A umfasst die Geschäfte, die aus rechtlichen oder inhaltlichen Gründen besonders vertraulich zu behandeln sind und in die nur Personen gemäss § 10 Absatz 2 Einsicht haben.
b. * Die Gruppe B umfasst die weiteren vertraulichen Geschäfte, in die gemäss § 10 Absatz 3 nur eingeschränkt Einsicht gewährt werden darf. Dazu gehören insbesondere vertrauliche Aussprachen, Personalgeschäfte und Beschwerdeentscheide.
c. * Die Gruppe C umfasst die Geschäfte mit möglichem Diskussionsbedarf. Dies sind Aussprache- und Planungsgeschäfte, alle Geschäfte zuhanden des Kantonsrates, wie Botschaften und Stellungnahmen zu Vorstössen, sowie Verordnungen, Vollmachtschreiben und Vernehmlassungen.
d. Die Gruppe D umfasst die Geschäfte, die gestützt auf die Beratungsunterlagen ohne Diskussion erledigt werden können.
3. Für die Traktandierung der Geschäfte innerhalb einer Gruppe gilt in der Regel die folgende Reihenfolge
1. * ...
2. Geschäfte aus dem Departement des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin,
3. Geschäfte aus den Departementen, geordnet nach Amtsalter der weiteren Regierungsrätinnen und -räte,
4. Geschäfte des Regierungspräsidenten oder der Regierungspräsidentin,
5. Geschäfte der Staatskanzlei.