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35 GORR CH-LU

§ 9 Geschäftsordnung des Regierungsrates (GORR) - Traktandenliste

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§ 9 GORR · Traktandenliste

1. Die Staatskanzlei erstellt auf der Basis der Eingaben aus den Departementen und der Staatskanzlei die Traktandenliste.

2. Die Traktandenliste gliedert sich in die Geschäftsgruppen A bis D. Die Departemente und die Staatskanzlei vermerken bei der Eingabe eines Geschäfts, in welche Gruppe dieses einzuteilen ist. Die Gruppen sind wie folgt definiert

a. * Die Gruppe A umfasst die Geschäfte, die aus rechtlichen oder inhaltlichen Gründen besonders vertraulich zu behandeln sind und in die nur Personen gemäss § 10 Absatz 2 Einsicht haben.

b. * Die Gruppe B umfasst die weiteren vertraulichen Geschäfte, in die gemäss § 10 Absatz 3 nur eingeschränkt Einsicht gewährt werden darf. Dazu gehören insbesondere vertrauliche Aussprachen, Personalgeschäfte und Beschwerdeentscheide.

c. * Die Gruppe C umfasst die Geschäfte mit möglichem Diskussionsbedarf. Dies sind Aussprache- und Planungsgeschäfte, alle Geschäfte zuhanden des Kantonsrates, wie Botschaften und Stellungnahmen zu Vorstössen, sowie Verordnungen, Vollmachtschreiben und Vernehmlassungen.

d. Die Gruppe D umfasst die Geschäfte, die gestützt auf die Beratungsunterlagen ohne Diskussion erledigt werden können.

3. Für die Traktandierung der Geschäfte innerhalb einer Gruppe gilt in der Regel die folgende Reihenfolge

1. * ...

2. Geschäfte aus dem Departement des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin,

3. Geschäfte aus den Departementen, geordnet nach Amtsalter der weiteren Regierungsrätinnen und -räte,

4. Geschäfte des Regierungspräsidenten oder der Regierungspräsidentin,

5. Geschäfte der Staatskanzlei.

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