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35 GORR CH-LU

§ 8 Geschäftsordnung des Regierungsrates (GORR) - Vorlage der Geschäfte

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§ 8 GORR · Vorlage der Geschäfte

1. Die Geschäfte, welche die Departemente und die Staatskanzlei dem Regierungsrat unterbreiten, setzen sich aus den Beschlussentwürfen und den Beratungsunterlagen zusammen.

2. Die Beschlussentwürfe gelten als Anträge des Departementes oder der Staatskanzlei an den Regierungsrat zur Geschäftserledigung. Sie sind in der Form abzufassen, in der sie vom Regierungsrat beschlossen werden sollen.

3. Über Ergebnisse von Mitberichtsverfahren ist der Regierungsrat bei der Antragstellung in Kenntnis zu setzen.

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