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35 GORR CH-LU

§ 7 Geschäftsordnung des Regierungsrates (GORR) - Weibeldienst

Allgemeine Bestimmungen
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§ 7 GORR · Weibeldienst

1. Der Standesweibel oder die Standesweibelin erfüllt für den Regierungsrat den Weibeldienst.

2. Die Staatskanzlei legt die Einsätze des Standesweibels oder der Standesweibelin nach Rücksprache mit den Mitgliedern des Regierungsrates unter Berücksichtigung der Einsätze für den Kantonsratspräsidenten oder die Kantonsratspräsidentin fest.

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