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GORR
CH-LU
§ 6 Geschäftsordnung des Regierungsrates (GORR) - Überweisung von Eingaben
Allgemeine Bestimmungen
§ 6 GORR · Überweisung von Eingaben
1. Alle Eingaben an den Regierungsrat werden von der Staatskanzlei dem zuständigen Departement oder der Staatskanzlei zur Antragstellung an den Regierungsrat oder zur direkten Erledigung überwiesen.
2. Eingaben, die für den Regierungsrat von besonderem Interesse sind oder zu deren Erledigung keine weiteren Abklärungen erforderlich sind, werden dem Regierungsrat an einer Sitzung eröffnet.
3. Die Staatskanzlei führt eine Eingangs- und Überweisungskontrolle.