Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
35 GORR CH-LU

§ 6 Geschäftsordnung des Regierungsrates (GORR) - Überweisung von Eingaben

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 GORR · Überweisung von Eingaben

1. Alle Eingaben an den Regierungsrat werden von der Staatskanzlei dem zuständigen Departement oder der Staatskanzlei zur Antragstellung an den Regierungsrat oder zur direkten Erledigung überwiesen.

2. Eingaben, die für den Regierungsrat von besonderem Interesse sind oder zu deren Erledigung keine weiteren Abklärungen erforderlich sind, werden dem Regierungsrat an einer Sitzung eröffnet.

3. Die Staatskanzlei führt eine Eingangs- und Überweisungskontrolle.

← § 5 GORR Geschäftsordnung des Regierungsrates (GORR) § 7 GORR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →