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35 GORR CH-LU

§ 5 Geschäftsordnung des Regierungsrates (GORR) - Stellvertretung, Ausstandsfolgen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 GORR · Stellvertretung, Ausstandsfolgen

1. Ist ein Mitglied des Regierungsrates oder der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin verhindert oder im Ausstand, handelt der Stellvertreter oder die Stellvertreterin.

2. Wer im Ausstand ist, beteiligt sich beim betreffenden Geschäft weder an der Beratung noch an der Beschlussfassung und verlässt das Sitzungszimmer. § 14 Absatz 1d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 bleibt vorbehalten.

3. Der Ausstand ist im Protokoll zu vermerken.

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