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35 GORR CH-LU

§ 4a Geschäftsordnung des Regierungsrates (GORR) - Offenlegung der Interessenbindungen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4a GORR · Offenlegung der Interessenbindungen

1. Jedes Mitglied des Regierungsrates und der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin legt zu Beginn der Amtsdauer und bei Veränderungen die Interessenbindungen, die das Amt betreffen könnten, offen. Die Interessenbindungen werden im Internet veröffentlicht.

2. Bevor sie sich an Sitzungen zu einem Geschäft äussern, das ihre Interessen oder die Interessen Dritter, zu denen sie eine wesentliche persönliche, wirtschaftliche oder rechtliche Beziehung haben, unmittelbar berührt, legen sie ihre Interessenbindung offen.

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